Haftungshinweise

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Haftungsausschluss:

Diese Hinweise entsprechen den Bestimmungen der europäischen Verordnung (EC) Nr. 889/2002. Diese Hinweise können weder als Grundlage für einen Entschädigungsantrag noch zur Interpretation der im Montrealer Übereinkommen festgelegten Regelungen herangezogen werden und sind kein Bestandteil des zwischen der/den Fluggesellschaft(en) und Ihnen abgeschlossenen Vertrages. Die Fluggesellschaft(en) trifft/treffen keine verbindlichen Zusagen zur inhaltlichen Korrektheit dieser Hinweise.

Bitte beachten Sie beim Lesen der Hinweise Folgendes: Die Hinweise sind unzutreffend hinsichtlich der Angabe, dass die Fluggesellschaft Schadensersatzansprüche für Schäden bis zu einer Höhe von 113.100 SZR nicht anfechten darf. Gemäß den Regelungen des Montrealer Übereinkommens ist die Situation folgendermaßen: für Schäden bis zu einer Höhe von 113.100 SZR durch Tod oder Körperverletzung aufgrund eines Unfalls an Bord des Flugzeugs oder während des Ein- oder Aussteigens kann die Fluggesellschaft ihre Haftung nicht ausschließen oder beschränken, außer bei fahrlässigem Mitverschulden. Ferner gilt für Verspätungen, Zerstörung, Verlust oder Beschädigungen des Gepäcks eine Haftungsbeschränkung der Fluggesellschaft von insgesamt 1-288 SZR. Nicht in allen Fällen trifft die Erklärung zu, dass, falls Name oder Code einer Fluggesellschaft auf dem Ticket angegeben sind, diese Fluggesellschaft die vertragsschließende Fluggesellschaft ist.

Diese Hinweise fassen Informationen zu den Haftungsbestimmungen zusammen, die von den Fluggesellschaften der Europäischen Gemeinschaft gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gemeinschaft und dem Montrealer Übereinkommen angewandt werden.

Es gibt keine finanziellen Haftungsbeschränkungen für Verletzung oder Tod von Fluggästen. Die Fluggesellschaft kann Entschädigungsforderungen für Schäden von bis zu 113.100 SZR (ca. £ 109.500 oder EUR 123.000) nicht anfechten. Wird dieser Betrag überschritten, so kann die Fluggesellschaft sich gegen die Forderung verteidigen, indem sie beweist, dass sie nicht fahrlässig oder in anderer Weise schuldhaft gehandelt hat.

Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, so hat die Fluggesellschaft eine Vorauszahlung zu leisten, um für die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse aufzukommen; und zwar innerhalb von 15 Tagen nach der Identifizierung der Person, die zum Erhalt der Entschädigung berechtigt ist. Im Todesfall soll diese Vorauszahlung mindestens 16.000 SZR (ca. £ 13.000 oder EUR 20.000) betragen.

Bei Verspätungen von Fluggästen ist die Fluggesellschaft für Schäden haftbar, es sei denn, sie hat sämtliche angemessenen Maßnahmen ergriffen, um den Schaden zu verhindern oder es war unmöglich, derartige Maßnahmen zu ergreifen.

Die Haftung für Fluggastverspätung ist auf 4.694 SZR (ca. £4.500 oder EUR 5.100) beschränkt.

Bei Verzögerung im Gepäckverkehr haftet die Fluggesellschaft für Schäden, es sei denn, sie hat alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verzögerung zu vermeiden, oder es war unmöglich, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung für verspätetes Gepäck ist auf 1.288 SZR [ca. 1.365 £; 1.600 EUR; 1.774 USD] begrenzt.

Die Fluggesellschaft haftet bis zu einer Höhe von 1.288 SZR (ca. 1.365 £ bzw. 1.600 €). Bei eingechecktem Gepäck haftet sie auch dann, wenn sie nicht schuldhaft gehandelt hat – es sei denn, das Gepäck war schadhaft. Bei nicht eingechecktem Gepäck ist die Fluggesellschaft nur haftbar, falls sie schuldhaft gehandelt hat.

Ein Fluggast kann eine vorteilhafte höhere Haftungsgrenze nutzen, indem er spätestens beim Check-In eine spezielle Erklärung abgibt und eine Zusatzgebühr zahlt.

Im Falle von Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Gepäck muss der Fluggast seine Reklamation möglichst bald schriftlich bei der Fluggesellschaft einreichen. Im Falle der Beschädigung von aufgegebenem Gepäck muss der Fluggast seine Reklamation innerhalb von 7 Tagen und im Falle einer Verspätung innerhalb von 21 Tagen einreichen, jeweils gerechnet ab dem Datum, an dem das Gepäck für den Fluggast verfügbar war.

Falls eine andere als die vertragsabschließende Fluggesellschaft den Flug durchführt, hat der Fluggast das Recht, Schäden bei beiden Gesellschaften zu reklamieren. Falls der Name oder Code der Fluggesellschaft auf dem Ticket angegeben ist, so ist diese Fluggesellschaft die vertragsabschließende Fluggesellschaft.

Jede gerichtliche Auseinandersetzung wegen Schadensersatzforderungen muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Ankunftsdatum bzw. dem planmäßigen Ankunftsdatum des Flugzeugs in die Wege geleitet werden.

Die Grundlage für die oben genannten Regelungen bilden das Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999, das in die europäische Verordnung (EC) Nr. 2027/97 implementiert wurde (aktualisiert durch die europäische Verordnung (EC) Nr. 889/2002) sowie die nationale Rechtsprechung der Mitgliedsstaaten.