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Unzulässige Gegenstände

Gefährliche Güter sind Gegenstände oder Substanzen, die ein mögliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Eigentum oder Umwelt darstellen können. Die Beförderung dieser Stoffe in der Luft ist genau geregelt.

Folgende gefährlichen Güter sind an Bord unserer Flugzeuge weder am Körper, noch als Handgepäck oder eingechecktes Gepäck zulässig:

  • Sprengstoff – Feuerwerkskörper, Munition, Signalpistolen, etc.
  • Gaszylinder mit entflammbaren, nicht entflammbaren, giftigen oder gefrorenen Flüssiggasen (z. B. Butan, Sauerstoff, Propan, gefrorener flüssiger Stickstoff, etc.)
  • Brennbare Flüssigkeiten – Farbe, Benzin, Feuerzeugnachfüllflaschen, Lösungsmittel, Lacke, etc.
  • Brennbare Feststoffe – Anzünder, etc.
  • Selbstentzündliche Substanzen
  • Substanzen, die bei Kontakt mit Wasser entflammbare Gase entwickeln
  • Oxidierende Materialien – Farbbeize, etc.
  • Organische Peroxide – Bleiche, etc.
  • Giftige Substanzen – Insektizide, Herbizide, etc.
  • Infektiöse Substanzen – Bakterien, Viren, etc.
  • Radioaktives Material
  • Korrosive Stoffe – Nasszellenbatterien, Säuren, Quecksilberbarometer, etc.
  • Sonstige gefährliche Güter – magnetische Materialien, Trockeneis (festes Kohlendioxid), Chemikalien etc.

Hinweis: selbstzündende Streichhölzer, K.O.-Hilfen (Pfefferspray, etc.) und Sicherheitskoffer mit gefährlichen Gütern (z. B. pyrotechnische Geräte, etc.) sind VERBOTEN. 

Kochöl ist ebenfalls aus der Beförderung als eingechecktes oder Handgepäck ausgeschlossen.

Ausnahmen entnehmen Sie folgender Übersicht: